Besuchsarten
4.17 Anhang
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Was gilt als abenteuerliche Aktivität?
Eine genehmigungspflichtige Abenteueraktivität ist eine Aktivität, die spezielle Anleitung, Aufsicht, Erfahrung, Kompetenz, Qualifikationen oder eine Lizenz erfordert. Die Aktivität findet typischerweise im Freien statt und kann aufgrund der Aktivität selbst oder der Umgebung, in der sie stattfindet, Risiken bergen. Einige wenige Aktivitäten unterliegen dem Gesetz über die Sicherheit junger Menschen in Freizeitzentren von 1995 (Activity Centres (Young Persons' Safety) Act 1995).
Abenteuerliche Aktivitäten
Folgende Aktivitäten gelten typischerweise als „abenteuerlich“:
• Alle Aktivitäten im „freien Gelände“ (siehe entsprechenden Leitfaden)
• Luftaktivitäten (ausgenommen kommerzielle Flüge)
• Abseilen
• Alle Formen des Bootsverkehrs (ausgenommen gewerblicher Transport)
• Wasserpark (siehe entsprechenden Leitfaden)
• Camping
• Kanu-/Kajakfahren/Stand-Up-Paddling
• Küstenklettern/Küstenklettern/Meeresspiegelquerung
• „Extremsportarten“
• Hochseilgärten
• Bergwandern und Bergsteigen
• Reiten
• Motorsport – alle Formen einschließlich Kartfahren
• Mountainbiken abseits der Straße
• Rafting oder improvisiertes Rafting
• Fluss-/Schluchtenwandern oder Klettern
• Klettern (einschließlich Indoor-Kletterwände)
• Segeln/Windsurfen/Kitesurfen
• Schwimmen (alle Formen, ausgenommen öffentlich beaufsichtigte Schwimmbäder)
• Schießen/Bogenschießen/Paintball
• Schnorchel- und Tauchaktivitäten
• Schneesport (Skifahren, Snowboarden und ähnliche Aktivitäten), einschließlich künstlicher Pisten
• Trampoline/Aufblasbare Spielgeräte, Abenteuerparks und ähnliches (siehe entsprechenden Leitfaden)
• Erkundung unterirdischer Höhlen (ausgenommen Schauhöhlen)
• Einsatz von motorisierten Sicherheits-/Rettungsbooten
• Wasserski
• Andere Aktivitäten (z. B. Initiativeübungen), die Fähigkeiten erfordern, die in einer der oben genannten Kategorien enthalten sind
Als „offenes Land“ wird üblicherweise Land definiert, das höher als 300 m oder mehr als 1 km von Fahrzeugen entfernt liegt.
Zugang. Dies ist jedoch eine willkürliche Grenze, und es kann Fälle geben, in denen dies nicht möglich ist.
Die Definition ist unpassend. Bitte kontaktieren Sie den Berater, wenn Sie der Meinung sind, dass dies der Fall sein könnte.
Bewerben Sie sich. Informationen zum erforderlichen Kompetenzniveau für die Führung in offenem Gelände finden Sie im entsprechenden Abschnitt.
Nicht abenteuerlustig
Die folgenden Aktivitäten gelten nicht als abenteuerlich, dennoch müssen diese Aktivitäten
unter der Aufsicht eines Mitarbeiters mit einschlägiger Vorerfahrung, der in der
Die Meinung des stellvertretenden Schulleiters und des Schulleiters ist, dass dieser die Aktivität beaufsichtigen kann:
• Spaziergänge in Parks oder auf nicht abgelegenen Landwegen
• Feldstudien – außer in den unter „freies Gelände“ genannten Umgebungen
• Schwimmen in öffentlich beaufsichtigten Schwimmbädern
• Themenparks
• Touristenattraktionen
• Pedal-Gokarts
• Eislaufen (Eisbahn)
• Bauernhofbesuche
• Aktivitäten im Uferbereich gemäß der Definition im entsprechenden Abschnitt
Siehe auch:
Die nationalen OEAP-Richtlinien finden Sie unter https://oeapng.info
7.1a Abenteueraktivitäten
8.1f Tätigkeiten, die der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen