Richtlinien und PraxisRoles and responsibilities
1.1.3 Aufsichtsräte und Verwaltungsgremien
Version v3 ·
Überblick
Schulvorstände und Leitungsgremien spielen eine wichtige Rolle bei der Ermöglichung qualitativ hochwertiger Exkursionen und des Lernens im Freien. Ihre Verantwortung besteht darin, sicherzustellen, dass die Exkursionen sicher, inklusiv und gut organisiert sind und gleichzeitig die Lehrkräfte dabei zu unterstützen, den Schülerinnen und Schülern wertvolle Lernerfahrungen zu ermöglichen.
Die Mitglieder des Schulvorstands fungieren als „kritische Begleiter“ der Schulleitung. Das bedeutet, Unterstützung anzubieten und gleichzeitig angemessene Kritik zu üben, um die Wirksamkeit der Richtlinien und Verfahren sicherzustellen.
Wenn eine Einrichtung kein Leitungsgremium hat, liegen diese Verantwortlichkeiten normalerweise beim Arbeitgeber, oft über den direkten Vorgesetzten des Leiters/Managers.
Hauptverantwortlichkeiten
Die Mitglieder des Schulvorstands und des Aufsichtsrats tragen dazu bei, dass geeignete Vorkehrungen für Schulausflüge und das Lernen im Freien getroffen werden. Dies umfasst:
- Klare Rollen und Verantwortlichkeiten
- Zu verstehen, wer innerhalb des jeweiligen Umfelds die Arbeitgeberverantwortung trägt und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Pflichten, einschließlich derjenigen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Inklusion, erfüllt werden.
- Ein klarer politischer Rahmen
- Es muss sichergestellt werden, dass die Einrichtung über eine wirksame Richtlinie für Schulausflüge und Outdoor-Lernen verfügt. Diese sollte Planung, Inklusion, Aufsicht, Risikomanagement, Gebührenregelungen und Notfallmaßnahmen umfassen und den einschlägigen fachlichen Leitlinien entsprechen.
Zugang zu kompetenter Beratung
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Schule Zugang zu angemessener Beratung, Schulungen und fachlicher Unterstützung durch einen qualifizierten Berater für Schulbesuche hat. Schulungen, Beratung und Unterstützung werden über EVOLVE Advice angeboten.
- Mitarbeiterkompetenz
- Die Bestätigung, dass ein entsprechend ausgebildeter, kompetenter und informierter Schulleiter/Manager, ein Koordinator für Bildungsreisen (EVC), ein Reiseleiter und ein stellvertretender Reiseleiter ernannt werden und dass die Verantwortlichkeiten zwischen den Schulaufsichtsbehörden, dem Schulleiter/Manager, dem EVC und dem Reisepersonal klar definiert sind.
- Inklusive Möglichkeiten
- Es wird sichergestellt, dass alle angemessenen Schritte unternommen werden, um alle Lernenden einzubeziehen, einschließlich derjenigen mit Behinderungen, besonderen Bildungsbedürfnissen, medizinischen Problemen oder anderen Hindernissen für die Teilnahme.
- Verhältnismäßige Aufsicht
- Die zuständigen Behörden sollten geeignete Verfahren für die Genehmigung und Benachrichtigung von Besuchen vereinbaren. Die Aufsichtsräte sollten wissen, welche Arten von Besuchen ihre Kenntnis oder Beteiligung erfordern und können Pläne in Frage stellen, wenn Ziele oder Vorgehensweisen unklar erscheinen.
Wirksame Schutzmaßnahmen
Sicherstellen, dass eine angemessene Anzahl und Zusammensetzung von geeignet ausgewählten, geprüften, geschulten, kompetenten und informierten Besuchskräften (einschließlich Freiwilliger) eingesetzt wird. Angemessene Überwachung des Verhaltens von Schülern, Mitarbeitern und Anbietern gewährleisten. Klare Berichtswege und direkter Zugang zur Datenschutzbeauftragten.
Risikobewertung
Die Schule muss sicherstellen, dass sie eine angemessene und ausreichende Gefährdungsbeurteilung durchführt und die wichtigsten Ergebnisse dokumentiert. Dabei sind die potenziellen Gefahrenquellen (Verletzungs- oder Krankheitsrisiken) zu identifizieren, deren Wahrscheinlichkeit und Schweregrad zu bewerten und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle zu ergreifen. Ist dies nicht möglich, sind Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind den relevanten Parteien mitzuteilen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Anbieterauswahl
Sicherstellen, dass geeignete Anbieter ausgewählt werden und die Schule mit dem Anbieter zusammenarbeitet, um die Sicherheit zu gewährleisten. Laufende Überprüfung der Eignung der Anbieter.
- Überwachung von Sicherheit und Qualität
- Es wird sichergestellt, dass Systeme zur Bewertung und Überwachung der Besuchsplanung vorhanden sind – um aus Erfahrungen zu lernen und angemessen auf Vorfälle, Beinaheunfälle oder Bedenken zu reagieren. Die Schulaufsichtsbeamten können sich zur eigenen Sicherheit an der Überwachung der Besuche beteiligen.
Strategische Rolle der Gouverneure
Gouverneure und Vorstandsmitglieder werden normalerweise nicht in die detaillierte Planung oder Risikobewertung von Besuchen einbezogen, es sei denn, sie verfügen über spezifische Fachkenntnisse.
Ihre Rolle besteht in der strategischen Aufsicht – sie unterstützen die Führungskräfte, stellen konstruktive Fragen und sorgen dafür, dass die Bildungsbesuche für alle Lernenden sicher, inklusiv und pädagogisch wertvoll bleiben.
Häufig gestellte Fragen
Dürfen Gouverneure Bildungsreisen begleiten?
Die Mitglieder des Schulvorstands bringen Fachwissen und Engagement in die Schulgemeinschaft ein. Durch ihre Einbindung in Schulbesuche können sie ihren Wert für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler unmittelbar erfahren. Gegebenenfalls können sie in die Berechnung des Betreuungsschlüssels einbezogen werden. Dabei sind jedoch die Richtlinien für die Einbeziehung von nicht-lehrenden Mitarbeitern (z. B. ehrenamtlichen Helfern) zu beachten und sicherzustellen, dass sie ihre Verantwortlichkeiten kennen.
Welche Schulungen stehen Schulleitern zur Verfügung, um ihr Wissen und ihr Verständnis von Bildungsbesuchen zu vertiefen?
EVOLVE Advice bietet einen kostenlosen E-Learning-Kurs für Aufsichtsratsmitglieder an. Sie finden den Kurs auf Ihrer EVOLVE-Homepage in der Schulungsmatrix. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.evolveadvice.co.uk/leadership-elearning
Links zu weiterführenden Informationen:
- Die nationalen OEAP-Richtlinien finden Sie unter https://oeapng.info
- 3.1b Rollen der Institutionen und ihre gegenseitige Abhängigkeit
- 3.4f Mitglied eines Verwaltungsrats oder Aufsichtsgremiums
- 3,4 m Helfer